Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
18.08.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Anorganische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
Organische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 28 Abs. 5 lit. g gewählte Fach.sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Litera g, gewählte Fach.
Die im § 28 Abs. 5 lit. e genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.Die im Paragraph 28, Absatz 5, Litera e, genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter Litera a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119688
Alte Dokumentnummer
N7197431220L