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§ 30

Fassungen
18.08.1979 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3018.08.197930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

18.08.1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Anorganische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
    2. Litera b
      Organische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
    3. Litera c
      Physikalische Chemie;
    4. Litera d
      sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Litera g, gewählte Fach.
    Die im Paragraph 28, Absatz 5, Litera e, genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter Litera a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119688

Alte Dokumentnummer

N7197431220L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P30/NOR12119688