Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wennParagraph eins, (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.
(2)Absatz 2,Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3)Absatz 3,Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,§ 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.Paragraph 51, Absatz 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet.Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins, wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6)Absatz 6,Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609. (7)Absatz 7,Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
Dokumentnummer
NOR12119599
Alte Dokumentnummer
N7197414027A