Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
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72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen. Paragraph eins a, Tutoren (Paragraph 42, Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, Paragraph 34, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß eines Neuntels des im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.