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§ 2 UniAbgG

Fassungen
01.01.1997 bis 30.09.1997 — BGBl. I Nr. 109/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 201.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 201.10.199730.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 201.01.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 201.10.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 201.04.199630.09.1996 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Remuneration für Lehraufträge

Paragraph 2, (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 43, UOG, Paragraph 30, UOG 1993, Paragraph 22, Absatz 2, AOG 1988, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

  1. Ziffer eins
    in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
  2. Ziffer 2
    in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
  1. Absatz 2,Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:
    1. Litera a
      für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c,, 14 758 S,
    2. Litera b
      für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c und d, 10 983 S,
    3. Litera c
      für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 207 S,
    4. Litera d
      für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz'') 9 095 S.
  2. Absatz 3,Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
  3. Absatz 4,Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
  4. Absatz 5,Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Absatz 2 :
    1. Ziffer eins
      soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Absatz 4, in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:

     a) im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 708 S,

     b) im Fall des Abs. 2 lit. b ...........  9 456 S,

     c) im Fall des Abs. 2 lit. c ...........  6 204 S,

     d) im Fall des Abs. 2 lit. d ...........  7 836 S;

  2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage

     überschritten wird:

     a) im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 204 S,

     b) im Fall des Abs. 2 lit. b ...........  9 084 S,

     c) im Fall des Abs. 2 lit. c ...........  5 958 S,

     d) im Fall des Abs. 2 lit. d ...........  7 524 S.

  1. Absatz 6,Die in den Absatz 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12126796

Alte Dokumentnummer

N7199747938L