Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. Gastprofessoren und Gastvortragenden kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 beziehungsweise auf die Höhe der Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen sind, in den Fällen des § 33 Abs. 2 und 4 UOG, des § 33 Abs. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, des § 52 Abs. 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 2 und 3 AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in allen anderen Fällen von jenem Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt, das die Bestellung des Gastprofessors (die Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat. Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen) jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende, die in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Paragraph 3, Gastprofessoren und Gastvortragenden kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5 beziehungsweise auf die Höhe der Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen sind, in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 2 und 4 UOG, des Paragraph 33, Absatz 4, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, des Paragraph 52, Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in allen anderen Fällen von jenem Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt, das die Bestellung des Gastprofessors (die Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat. Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen) jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende, die in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.