Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
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72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, f, i, j AHStG gebührt eine Entschädigung.Paragraph 4, (1) Für die Abnahme von Prüfungen (Paragraph 23, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, AHStG), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 26, Absatz 10, AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, c, f, i, j, AHStG gebührt eine Entschädigung.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als 100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.Die Entschädigung für die Prüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als 100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
(3)Absatz 3,Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4)Absatz 4,Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (Paragraph 26, Absatz 3, AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
18. Dezember 1998, G 221-226/98-7, dem Bundeskanzler zugestellt am
22. Jänner 1999, § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, in der Fassung des Art. 90 des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als
verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 43/1999).