Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer
§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.Paragraph 6 a, (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, dieZum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Paragraph 6, können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die
ein für die Verwendung in Betracht kommendes
Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder
gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder
eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung
abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.
(3)Absatz 3,Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.
(4)Absatz 4,Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(5)Absatz 5,Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.
(6)Absatz 6,Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden. (7)Absatz 7,Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.
(8)Absatz 8,Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die Paragraphen 3 bis 9, 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (EKUG), anzuwenden. (9)Absatz 9,Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG,
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre.
(10)Absatz 10,Eine Bestellung für einen von Abs. 7 abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung notwendig ist.Eine Bestellung für einen von Absatz 7, abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung notwendig ist.
Schlagworte
Magisterstudium, Inland, Journaldienst, Präsenzdienst,
Ausbildungsdienst, BGBl. Nr. 221/1979
Dokumentnummer
NOR40019930