Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6eParagraph 6 e
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 120/2002.Nr. 120 aus 2002,.
Text
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet Paragraph 6 e, Das Ausbildungsverhältnis endet
durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,
durch Ausschluss wegen
des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,
unbefriedigenden Arbeitserfolges,
pflichtwidrigen Verhaltens,
mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.
Dokumentnummer
NOR40019934