Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6fParagraph 6 f
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 120/2002.Nr. 120 aus 2002,.
Text
Ausbildungsbeitrag
§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 WochenstundenParagraph 6 f, (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden
für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterfür Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Ziffer 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tierärztlicher Verwendung
24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.
(1a)Absatz eins a,Der in Abs. 1 Z 4 angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 sowie § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, aufDer in Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie Paragraph 4, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 32 961,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.32 961,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.
(2)Absatz 2,Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.
(3)Absatz 3,Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(4)Absatz 4,Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 oder Abs. 1a anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder Absatz eins a, anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
(5)Absatz 5,Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.
(6)Absatz 6,Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.
(7)Absatz 7,Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, die Gefahrenzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.
(8)Absatz 8,Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an Durchführung von Aufgaben gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweitEine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an Durchführung von Aufgaben gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit
für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift abgegolten werden und
die Universität über die erforderliche Bedeckung durch gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 zufließende Drittmittel verfügt.die Universität über die erforderliche Bedeckung durch gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002 zufließende Drittmittel verfügt.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR40049049