Rechtstracker.at

§ 6f UniAbgG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.01.2002 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6f31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6f01.07.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 6f01.02.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 6f30.09.200131.01.2002 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 f

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2002danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Ausbildungsbeitrag

Paragraph 6 f, (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

  1. Ziffer eins
    für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiter
    1. Litera a
      291 278 S (ab 1. Jänner 2002 21 168,0 Euro),
    2. Litera b
      323 642 S (ab 1. Jänner 2002 23 520,0 Euro), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
  2. Ziffer 2
    für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in tierärztlicher Verwendung
    1. Litera a
      304 224 S (ab 1. Jänner 2002 22 108,8 Euro),
    2. Litera b
      336 558 S (ab 1. Jänner 2002 24 458,6 Euro), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
  3. Ziffer 3
    für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
    1. Litera a
      354 224 S (ab 1. Jänner 2002 25 742,5 Euro),
    2. Litera b
      386 558 S (ab 1. Jänner 2002 28 092,3 Euro), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von
      durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.
  1. Absatz 2,Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 3,Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Absatz 8, erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  3. Absatz 4,Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
  4. Absatz 5,Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.
  5. Absatz 6,Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.
  6. Absatz 7,Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.
  7. Absatz 8,Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit
    1. Ziffer eins
      für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und
    2. Ziffer 2
      die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Schlagworte

Journaldienst

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019935