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§ 6g UniAbgG

Fassungen
30.09.2001 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6g31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6g30.09.200130.12.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 g

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 6 g, (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.

  1. Absatz 2,Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019936