Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.Paragraph 8, (1) Die Paragraphen 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (Paragraph eins, Absatz eins, UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3 und 4 UniStG abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (Paragraph eins,), die Remuneration (Paragraph 2,) und die Vergütung (Paragraph 3,) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, wird aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12126803
Alte Dokumentnummer
N7199747945L