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Art. 13

Fassungen
ab 26.09.1975 — BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute26.09.1975 BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.09.1975BGBl. Nr. 562/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Änderungen

  1. Absatz eins,Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.
  2. Absatz 2,Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
  3. Absatz 3,Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119871

Alte Dokumentnummer

N7197533354L