Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1975Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
Auflösung
Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendeinem Zeitpunkt unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, wird ein Überschuß unter diejenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Dokumentnummer
NOR12119872
Alte Dokumentnummer
N7197533355L