Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1975Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist berechtigt, in Wien ein Kulturinformationszentrum unter dem Namen „Jugoslawisches Kulturinformationszentrum“ zu führen, dessen Ziel die Informierung der Öffentlichkeit in Österreich und insbesondere der in Österreich lebenden jugoslawischen Staatsbürger über das Geschehen und die Verhältnisse in Jugoslawien ist. Das Kulturinformationszentrum ist berechtigt, die jugoslawischen Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, bei der Organisierung von Aktivitäten im Bereiche der Kultur, der Bildung, der Unterhaltung und des Sports zu unterstützen und ihnen mit Auskünften behilflich zu sein. Das Kulturinformationszentrum wird seine Tätigkeit auf Grund der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und im Rahmen der österreichischen Rechtsvorschriften ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12119878
Alte Dokumentnummer
N7197533361L