Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1975Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben:
in seinen Räumlichkeiten eine Bibliothek führen und Bücher, Zeitungen, periodische Veröffentlichungen, Schallplatten, Tonbänder, Lichtbilder, Zeichnungen, Diapositive und dergleichen innerhalb und außerhalb des Kulturinformationszentrums verleihen;
eine Lesehalle mit jugoslawischen Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen und mit anderem gedruckten sowie audio-visuellen Material, darunter auch solches elektronischer Art, unterhalten;
Bulletins und andere Veröffentlichungen, die über Jugoslawien informieren, einführen, herausgeben und kostenlos vertreiben;
den Klubs und Vereinigungen jugoslawischer Arbeiter und anderen interessierten Institutionen sowie Organisationen bei der Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schallplatten, Volkstrachten und ähnlichem behilflich sein;
in seinen Räumlichkeiten Filme vorführen und diese zur Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Jugoslawien organisieren, die auch durch visuelle und musikalische Illustrationen untermalt werden können;
informative und künstlerische Ausstellungen, kulturell-künstlerische, musikalische und sportliche Veranstaltungen organisieren;
Gastspiele jugoslawischer Gruppen und Einzelpersonen auf schauspielerischem, musikalischem oder sonst kulturell-künstlerischem und sportlichem Gebiet in Österreich fördern;
Sprachkurse in den Sprachen der Völker und Volksgruppen Jugoslawiens abhalten;
die Fortbildung jugoslawischer Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, fördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12119879
Alte Dokumentnummer
N7197533362L