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Art. 2

Fassungen
ab 03.08.1975 — BGBl. Nr. 424/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.08.1975 BGBl. Nr. 424/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1975,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.08.1975BGBl. Nr. 424/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Litera a
    in seinen Räumlichkeiten eine Bibliothek führen und Bücher, Zeitungen, periodische Veröffentlichungen, Schallplatten, Tonbänder, Lichtbilder, Zeichnungen, Diapositive und dergleichen innerhalb und außerhalb des Kulturinformationszentrums verleihen;
  2. Litera b
    eine Lesehalle mit jugoslawischen Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen und mit anderem gedruckten sowie audio-visuellen Material, darunter auch solches elektronischer Art, unterhalten;
  3. Litera c
    Bulletins und andere Veröffentlichungen, die über Jugoslawien informieren, einführen, herausgeben und kostenlos vertreiben;
  4. Litera d
    den Klubs und Vereinigungen jugoslawischer Arbeiter und anderen interessierten Institutionen sowie Organisationen bei der Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schallplatten, Volkstrachten und ähnlichem behilflich sein;
  5. Litera e
    in seinen Räumlichkeiten Filme vorführen und diese zur Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
  6. Litera f
    informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Jugoslawien organisieren, die auch durch visuelle und musikalische Illustrationen untermalt werden können;
  7. Litera g
    informative und künstlerische Ausstellungen, kulturell-künstlerische, musikalische und sportliche Veranstaltungen organisieren;
  8. Litera h
    Gastspiele jugoslawischer Gruppen und Einzelpersonen auf schauspielerischem, musikalischem oder sonst kulturell-künstlerischem und sportlichem Gebiet in Österreich fördern;
  9. Litera i
    Sprachkurse in den Sprachen der Völker und Volksgruppen Jugoslawiens abhalten;
  10. Litera j
    die Fortbildung jugoslawischer Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, fördern.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10009395

Dokumentnummer

NOR12119879

Alte Dokumentnummer

N7197533362L