Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultureller Austausch (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 611/1975Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder besteht und abwechselnd in Österreich und Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12119856
Alte Dokumentnummer
N7197533339L