Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultureller Austausch (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 611/1975Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12119857
Alte Dokumentnummer
N7197533340L