Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
28.04.1979 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 166/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.04.197931.03.2017 BGBl. Nr. 166/1979 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.04.1979BGBl. Nr. 166/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,
    2. Litera b
      eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde für Horterzieherinnen,
    3. Litera c
      eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,
    4. Litera d
      eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Prüfungsgebiete findet Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Anwendung.
  3. Absatz 3,Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Absatz eins, Litera a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
  4. Absatz 4,Im übrigen findet Paragraph 9, Absatz 4, Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039932