Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,
eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde für Horterzieherinnen,
eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,
eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Anwendung.Hinsichtlich der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Prüfungsgebiete findet Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Anwendung.
(3)Absatz 3,Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Absatz eins, Litera a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(4)Absatz 4,Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung.Im übrigen findet Paragraph 9, Absatz 4, Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40039932