Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Jahresprüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Schulpraxis hat in Werkerziehung (für Mädchen) einen einstündigen, in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen einen vierstündigen Lehrauftritt zu umfassen. die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 16 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des Paragraph 16, Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.
(3)Absatz 3,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Schulpraxis hat in Werkerziehung (für Mädchen) einen einstündigen, in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen einen vierstündigen Lehrauftritt zu umfassen. Für jeden dieser Lehrauftritte ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Kindergartenpraxis bzw. Hortpraxis hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5)Absatz 5,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Heimpraxis hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Freizeitgestaltung mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Horst auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(6)Absatz 6,Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens 100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.
(7)Absatz 7,Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
(8)Absatz 8,Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40039938