Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
12.03.1975 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 120/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1912.03.197531.03.2017 BGBl. Nr. 120/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

12.03.1975BGBl. Nr. 120/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
  2. Absatz 2,Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 6, den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039940