Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Befähigungsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich bis zum 1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung anzumelden.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der PrüfungskandidatGleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen abgelegt wird, bekanntzugeben,
die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 bekanntzugeben sowiedie Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, bekanntzugeben sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen.einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, einzubringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40039923