Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
12.03.1975 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 120/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2012.03.197531.03.2017 BGBl. Nr. 120/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.03.1975BGBl. Nr. 120/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet haben.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4,Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilungen der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039941