Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet hat
einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den Paragraphen 5, sowie 9 bis 12
den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Litera a, haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz eins, Litera b, hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4)Absatz 4,Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40039925