Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.12.1977 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 568/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.12.197731.03.2017 BGBl. Nr. 568/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.12.1977BGBl. Nr. 568/1977

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet hat
    1. Litera a
      einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den Paragraphen 5, sowie 9 bis 12
    2. Litera b
      den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Litera a, haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz eins, Litera b, hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  4. Absatz 4,Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039925