Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
03.12.1977 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 568/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 803.12.197731.03.2017 BGBl. Nr. 568/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.12.1977BGBl. Nr. 568/1977

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Erzieher

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in Erziehungslehre einschließlich Psychologie hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, das Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen pädagogisch, psychologisch und allenfalls soziologisch zu interpretieren. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Klausurarbeit in Speziellen Problemen der Heimerziehung hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Heimerziehung gefordert wird. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, Probleme der Heimerziehung zu erfassen und Möglichkeiten für deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Klausurarbeit in Kinder- und Jugendliteratur hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) hat für die Absolventen des einjährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  5. Absatz 5,Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039929