Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
28.04.1979 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 166/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 928.04.197931.03.2017 BGBl. Nr. 166/1979 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.04.1979BGBl. Nr. 166/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Teilprüfung in Pädagogik,
    2. Litera b
      eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
      1. Sub-Litera, a, a
        Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, wobei von diesen Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist, das gemäß Paragraph 14, Absatz 8, für die Klausurarbeit nicht festgesetzt wurde,
      2. Sub-Litera, b, b
        Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,
      3. Sub-Litera, c, c
        Materialienkunde,
    3. Litera c
      eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
      1. Sub-Litera, a, a
        Religion,
      2. Sub-Litera, b, b
        Deutsch,
      3. Sub-Litera, c, c
        Geschichte und Sozialkunde,
      4. Sub-Litera, d, d
        Geographie und Wirtschaftskunde oder
      5. Sub-Litera, e, e
        Bildnerischer Erziehung.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
  3. Absatz 3,Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgabn schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft sind aus den Bereichen Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen auszugehen hat, schriftlich vorzulegen. Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
    1. Litera a
      Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
    2. Litera b
      eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039930