Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 12.01.2024 — BGBl. II Nr. 9/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 3214.04.197811.01.2024 BGBl. Nr. 170/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

12.01.2024BGBl. II Nr. 9/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auswahl der Aufgabenstellungen

Paragraph 32,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P32/NOR40259445