Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Lebender Fremdsprache,
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223815