Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1989Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:Paragraph 31, (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
in Lebender Fremdsprache,
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
Dokumentnummer
NOR12119919
Alte Dokumentnummer
N7197540673L