Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.04.1997 bis 31.08.2020 — BGBl. II Nr. 110/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 3101.04.199731.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 3105.08.198931.03.1997 BGBl. Nr. 396/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. II Nr. 110/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020danach: BGBl. II Nr. 264/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch,
    2. Ziffer 2
      in Lebender Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127033

Alte Dokumentnummer

N7199761843J