Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Mathematik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  2. Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und umfaßt, sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33 bis 38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 29 bis 34 Wochenstunden.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:

 

Zahl der

Name des Faches

Wochenstunden

  1. Litera a
    Analysis

7-14

  1. Litera b
    Algebraische und topologische Strukturen

7-14

  1. Litera c
    nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

4- 8

  1. Litera d
    Fachdidaktik

8

  1. Absatz 4,Außer den in Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß Paragraph 9, Absatz 3, im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
  2. Absatz 5,Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Absatz 3, genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119840

Alte Dokumentnummer

N7197531270L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/470/P11/NOR12119840