Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und umfaßt, sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33 bis 38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 29 bis 34 Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der |
Name des Faches | Wochenstunden |
| 7-14 |
Algebraische und topologische Strukturen
| 7-14 |
nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungennach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
| 4- 8 |
| 8 |
| |
(4)Absatz 4,Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß § 9 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.Außer den in Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß Paragraph 9, Absatz 3, im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
(5)Absatz 5,Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 3 genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Absatz 3, genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119840
Alte Dokumentnummer
N7197531270L