Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus Schulmathematik (§ 11 Abs. 4) abzulegen.Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus Schulmathematik (Paragraph 11, Absatz 4,) abzulegen.
(2)Absatz 2,Sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist eine weitere Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119841
Alte Dokumentnummer
N7197531271L