Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Studienzweig Mathematik
Ausbildungsziel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studium des Studienzweiges Mathematik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Mathematik dient. Insbesondere sollen Absolventen der StudienrichtungDas Studium des Studienzweiges Mathematik ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Mathematik dient. Insbesondere sollen Absolventen der Studienrichtung
zum selbständigen und kritischen Studium von Publikationen aus jenem Teilgebiet der Mathematik, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, fähig sein,
einen Gesamtüberblick über die Wissenschaft der Mathematik erlangt haben, der ein selbständiges Einarbeiten in jedes Teilgebiet der Mathematik ermöglicht,
mathematische Sachverhalte in einfacher und sachlich richtiger Form darstellen können,
bekannte mathematische Methoden an neuen Problemstellungen anwenden können,
fähig sein, Problemstellungen aus anderen Wissenschaften einer mathematischen Behandlung zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Mathematik einzuführen, die Grundlagen und Methoden, deren Kenntnis Voraussetzung für den erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes ist, darzustellen und das Verständnis für den Aufbau einer mathematischen Theorie zu wecken.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung im Sinne des Abs. 1.Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung im Sinne des Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119831
Alte Dokumentnummer
N7197531261L