Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 318/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 318/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 318/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den unter Paragraph 3, fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen als untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009404

Dokumentnummer

NOR12119952

alte Dokumentnummer

N7197540706L