Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1975Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den unter § 3 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.Den unter Paragraph 3, fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
(2)Absatz 2,Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen als untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12119952
alte Dokumentnummer
N7197540706L