Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1994Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr festzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens 2 Schuljahre, festzusetzen.
(3)Absatz 3,Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
(4)Absatz 4,Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR12119821
Alte Dokumentnummer
N7197531234L