Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
ANLAGE B
ZU DER VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES SPACELAB-PROGRAMMS
1 Kosten des Programms
Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Mitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen:
Definitionsphase: Der Finanzplafond für diese Phase ist auf 10 Mio RE festgesetzt und gliedert sich wie folgt:
Unterphase B2:
7 Mio RE
Unterphase B3:
3 Mio RE
Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase: der Finanzplafond wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung festgesetzt werden. Die Kosten des Hauptentwicklungsvertrages werden auf 175 Mio RE geschätzt.
Interne Ausgaben (schätzungsweise 30 Mio RE) und einem Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten (schätzungsweise 33 Mio RE),
einer auf 15 Mio RE festgesetzten Mehrkostenreserve einschließlich Weltraumtechnologie und einem geschätzten Ansatz in Höhe von 45 Mio RE für Änderungen, die sich aus dem Raumtransporterprogramm ergeben und durch den Hauptentwicklungsvertrag nicht gedeckt sind.
2 Beitragsschlüssel
Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgenden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung der Unterphase B2 der Definitionsphase gemäß dieser Vereinbarung durch die Organisation.
Staaten | | Beitragsanteil % |
Bundesrepublik Deutschland | ………………………….. | 52,55 |
Belgien | ………………………….. | 4,20 |
Spanien | ………………………….. | 2,80 |
Frankreich | ………………………….. | 10,00 |
Niederlande | ………………………….. | 2,00 |
Vereinigtes Königreich | ………………………….. | 6,30 |
Schweiz | ………………………….. | 1,00 |
Italien und andere Staaten | ………………………….. | 21,15 |
INSGESAMT | ………………………….. | 100,00 |
| | |
Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der Unterphase B3 und der Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase wird von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung bei Abschluß der Unterphase B2 festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser Vereinbarung).
3 Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation
Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.
4 Finanzvorschriften
Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.
5 Revisionsklausel
Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.
Schlagworte
Entwurfsphase, Entwicklungsphase
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR40098529