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Art. 6

Fassungen
ab 21.10.1975 — BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.10.1975 BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.10.1975BGBl. Nr. 242/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 6

  1. Ziffer eins
    Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Gesamtplafonds des Programms bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Muß der Gesamtplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
    1. Absatz a,
      Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht mehr als 20% des Gesamtplafonds des Programms, so darf kein Teilnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Falle beschließt das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit.
    2. Absatz b,
      Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als 20% des Gesamtplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Maßnahmen beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009411

Dokumentnummer

NOR12120156

Alte Dokumentnummer

N7197633304L