Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1976Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen und deren Verwendung bleiben den Teilnehmern vorbehalten, soweit dies mit den einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums vereinbar ist; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120157
Alte Dokumentnummer
N7197633305L