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Art. 8

Fassungen
ab 21.10.1975 — BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute21.10.1975 BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.10.1975BGBl. Nr. 242/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 8

  1. Ziffer eins
    Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation abzuschließen. Soweit wie möglich ist jedoch bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Vergabepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
  2. Ziffer 2
    Infolgedessen muß die geographische Verteilung der Verträge für das Spacelab-Programm unter den Teilnehmern den Beitragsanteilen der Teilnehmer entsprechen. Da der Anteil der Arbeiten, die entweder im Rahmen direkter Verträge der Organisation oder im Rahmen vom industriellen Hauptauftragnehmer vergebener Unterverträge im Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, bei diesem Programm wahrscheinlich ungewöhnlich hoch sein wird, hat die Organisation den Umfang dieser Verträge und Unterverträge zu verfolgen und sicherzustellen, daß diese bei der Aufstellung von Statistiken über die geographische Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009411

Dokumentnummer

NOR12120158

Alte Dokumentnummer

N7197633306L