Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 21.10.1975 — BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.10.1975 BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.10.1975BGBl. Nr. 242/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 9

  1. Ziffer eins
    Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Teile des Spacelab sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen.
  2. Ziffer 2
    Die Bedingungen, unter denen die in Durchführung dieser Vereinbarung entwickelten und in Anlage A beschriebenen Teile des Spacelab der NASA zur Verfügung gestellt werden, werden in dem Verständigungsmemorandum zwischen der Organisation und NASA sowie gegebenenfalls in dem in Artikel 10 genannten zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen den Teilnehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten geregelt. Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Anlagen und Einrichtungen beschließt das Programmdirektorium im Einvernehmen mit dem Rat der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009411

Dokumentnummer

NOR12120159

Alte Dokumentnummer

N7197633307L