Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie Paragraph eins, Diese Verordnung regelt bezüglich der Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie
die Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu den Fachgruppen im Sinne des § 113 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer und Art der Berufspraxis in diesen Fachgruppen,die Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu den Fachgruppen im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, Litera a und b des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer und Art der Berufspraxis in diesen Fachgruppen,
die Festlegung, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Kollegs oder eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,die Festlegung, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Kollegs oder eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,
die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzusehen ist,die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzusehen ist,
die Festlegung, auf welche Weise der im § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist,die Festlegung, auf welche Weise der im Paragraph 113, Absatz 4, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist,
die Festlegung, auf welche Weise die für die Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen sind.die Festlegung, auf welche Weise die für die Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten Studiengänge (Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen sind.
Dokumentnummer
NOR12120242
Alte Dokumentnummer
N7197640782L