Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung
für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen
§ 2. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:Paragraph 2, (1) Zu den Fachgruppen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:
Fachgruppe I (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):
Politische Bildung, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Wirtschaftsrechnen mit Buchführung, Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen, Buchführung;
Fachgruppe II (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände):Fachgruppe römisch zwei (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände):
Fachunterricht für die betreffenden Lehrberufe bzw. Lehrberufsgruppen sowie Stenotypie und Phonotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift;
Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände):Fachgruppe römisch drei (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände):
Praktische Arbeit.
(2)Absatz 2,Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes hatDie Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera d, des Schulorganisationsgesetzes hat
in den Fachgruppen I und II zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,in den Fachgruppen römisch eins und römisch zwei zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
in der Fachgruppe III sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfungin der Fachgruppe römisch drei sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung
zu betragen.
(3)Absatz 3,In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Abs. 2 istIn die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Absatz 2, ist
die für den jeweiligen Befähigungsnachweis vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen,
der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule, einer einschlägigen Werkmeisterschule, in die Berufspraxis einzurechnen, sofern während dieser Zeit zufolge des Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte.
(4)Absatz 4,Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Abs. 2 liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt wird,Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Absatz 2, liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt wird,
für welche die erworbene Fachausbildung Voraussetzung ist oder
die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oderdie nach der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oder für die Gewerbeordnung 1973 im betreffenden oder in einem vergleichbaren Gewerbe berechtigt.
(5)Absatz 5,Als einschlägig sind anzusehen:
gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 1 angeführten Ausbildungen,gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer eins, angeführten Ausbildungen,
gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 2 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 2, angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 3 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 3, angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
(6)Absatz 6,In die verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen AufnahmsvoraussetzungenIn die verkürzten Studiengänge (Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen
eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Schulen für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich mindestens sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden, erbracht und während dieser Zeit zumindest den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt haben und
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben.die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1986,, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben.
Dokumentnummer
NOR12120243
Alte Dokumentnummer
N7197640783L