Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
§ 3. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:Paragraph 3, (1) Zu den Fachgruppen gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a und b des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:
Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen):
alle nicht unter lit. b fallenden fachlichen Unterrichtsgegenstände,alle nicht unter Litera b, fallenden fachlichen Unterrichtsgegenstände,
Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage I nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage römisch eins nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage römisch eins angeführten Unterrichtsgegenstände.
(2)Absatz 2,Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 3 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hatDie Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes hat
in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen, Kunststicken) eine dreijährige einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach der erfolgreichen Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen wenigstens je sechs Monate im gewerblichen und industriellen Bereich zurückzulegen).
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit gemäß Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 Anwendung.Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit gemäß Absatz 2, finden die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Anwendung.
(4)Absatz 4,Als einschlägig sind anzusehen:
gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 4 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 4, angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 5 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 5, angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten zweisemestrigen Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) gilt § 2 Abs. 6.Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten zweisemestrigen Studiengänge (Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes) gilt Paragraph 2, Absatz 6,
Dokumentnummer
NOR12120244
Alte Dokumentnummer
N7197640784L