Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.09.1987 bis 27.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.09.198727.11.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht

Paragraph 3, (1) Zu den Fachgruppen gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a und b des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:

  1. Litera a
    Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen):
    alle nicht unter Litera b, fallenden fachlichen Unterrichtsgegenstände,
  2. Litera b
    Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage römisch eins nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage römisch eins angeführten Unterrichtsgegenstände.
  1. Absatz 2,Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes hat
    1. Litera a
      in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
    2. Litera b
      in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen, Kunststicken) eine dreijährige einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach der erfolgreichen Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen wenigstens je sechs Monate im gewerblichen und industriellen Bereich zurückzulegen).
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit gemäß Absatz 2, finden die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Anwendung.
  3. Absatz 4,Als einschlägig sind anzusehen:
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 4, angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 5, angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten zweisemestrigen Studiengänge (Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes) gilt Paragraph 2, Absatz 6,

Gesetzesnummer

10009417

Dokumentnummer

NOR12120244

Alte Dokumentnummer

N7197640784L