Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.09.1987 bis 27.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.09.198727.11.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung

für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen

Paragraph 2, (1) Zu den Fachgruppen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:

  1. Litera a
    Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):
    Politische Bildung, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Wirtschaftsrechnen mit Buchführung, Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen, Buchführung;
  2. Litera b
    Fachgruppe römisch zwei (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände):
    Fachunterricht für die betreffenden Lehrberufe bzw. Lehrberufsgruppen sowie Stenotypie und Phonotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift;
  3. Litera c
    Fachgruppe römisch drei (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände):
    Praktische Arbeit.
  1. Absatz 2,Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera d, des Schulorganisationsgesetzes hat
    1. Litera a
      in den Fachgruppen römisch eins und römisch zwei zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
    2. Litera b
      in der Fachgruppe römisch drei sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung
    zu betragen.
  2. Absatz 3,In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Absatz 2, ist
    1. Litera a
      die für den jeweiligen Befähigungsnachweis vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen,
    2. Litera b
      der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule, einer einschlägigen Werkmeisterschule, in die Berufspraxis einzurechnen, sofern während dieser Zeit zufolge des Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte.
  3. Absatz 4,Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Absatz 2, liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt wird,
    1. Litera a
      für welche die erworbene Fachausbildung Voraussetzung ist oder
    2. Litera b
      die nach der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oder
    3. Litera c
      für die Gewerbeordnung 1973 im betreffenden oder in einem vergleichbaren Gewerbe berechtigt.
  4. Absatz 5,Als einschlägig sind anzusehen:
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer eins, angeführten Ausbildungen,
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 2, angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
    3. Litera c
      gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage römisch zwei Ziffer 3, angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
  5. Absatz 6,In die verkürzten Studiengänge (Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen
    1. Litera a
      eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Schulen für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich mindestens sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden, erbracht und während dieser Zeit zumindest den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt haben und
    2. Litera b
      die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1986,, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben.

Gesetzesnummer

10009417

Dokumentnummer

NOR12120243

Alte Dokumentnummer

N7197640783L