Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.09.1987 bis 27.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.09.198727.11.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung

für die Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie

Paragraph 4, (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß Paragraph 113, Absatz 4, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes hat

  1. Litera a
    nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe eine mindestens einjährige kaufmännische Praxis,
  2. Litera b
    nach der Reifeprüfung einer anderen höheren Schule eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis und
  3. Litera c
    im Falle der Ablegung einer Reifeprüfung nach der Berufspraxis eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zu betragen.
  1. Absatz 2,Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie gemäß Paragraph 113, Absatz 4, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes hat entweder durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen Stenotypieprüfung oder durch eine Einstufungsprüfung gemäß Anlage römisch drei zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10009417

Dokumentnummer

NOR12120245

Alte Dokumentnummer

N7197640785L