Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung
für die Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie
§ 4. (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 4 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hatParagraph 4, (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß Paragraph 113, Absatz 4, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes hat
nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe eine mindestens einjährige kaufmännische Praxis,
nach der Reifeprüfung einer anderen höheren Schule eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis und
im Falle der Ablegung einer Reifeprüfung nach der Berufspraxis eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zu betragen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie gemäß § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes hat entweder durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen Stenotypieprüfung oder durch eine Einstufungsprüfung gemäß Anlage III zu erfolgen.Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie gemäß Paragraph 113, Absatz 4, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes hat entweder durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen Stenotypieprüfung oder durch eine Einstufungsprüfung gemäß Anlage römisch drei zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12120245
Alte Dokumentnummer
N7197640785L