Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 14.07.1976 — BGBl. Nr. 347/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute14.07.1976 BGBl. Nr. 347/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.07.1976BGBl. Nr. 347/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen und der praktischen Teilprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Prüfungskandidaten jeweils zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
  4. Absatz 4,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  5. Absatz 5,Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Teilprüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120213

Alte Dokumentnummer

N7197640753L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/347/P11/NOR12120213