Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 14.07.1976 — BGBl. Nr. 347/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute14.07.1976 BGBl. Nr. 347/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.07.1976BGBl. Nr. 347/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Dauer der Einstufungsprüfungen bzw. der Aufnahmsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 18.00 Uhr, für Prüfungskandidaten, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens um 17.00 Uhr zu enden. An einem Tag sollen nicht mehr als drei Teilprüfungen stattfinden.
  2. Absatz 2,Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in den Prüfungsgebieten, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, in den übrigen Schulen 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; in den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120214

Alte Dokumentnummer

N7197640754L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/347/P12/NOR12120214