Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1976Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
der Ausdruck „Universitäten“:
die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR12120176
Alte Dokumentnummer
N7197633324L