Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 02.05.1976 — BGBl. Nr. 148/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.05.1976 BGBl. Nr. 148/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.05.1976BGBl. Nr. 148/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

10009426

Dokumentnummer

NOR12120177

Alte Dokumentnummer

N7197633325L